Privat
Auszug aus dem Hamburger Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 - § 28
Reinigung und Winterdienst
(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern
zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der
Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der
Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit
es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten ist.
(2) Soweit die Anliegerinnen und Anlieger nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
durch. Ausgenommen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zum Winterdienst sind die ausschließlich dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im
Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk. Dort tritt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Winterdienstes die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der
Stadtreinigung.
(3) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die öffentlichen Wege, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder
der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur auf Fahrbahnen zulässig und dort so gering wie
möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.