Privat

Auszug aus dem Hamburger Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 - § 28

Reinigung und Winterdienst
(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern

zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der

Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der

Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit

es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten ist.
(2) Soweit die Anliegerinnen und Anlieger nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

durch. Ausgenommen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zum Winterdienst sind die ausschließlich dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im

Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk. Dort tritt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Winterdienstes die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der

Stadtreinigung.
(3) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die öffentlichen Wege, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder

der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des

öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur auf Fahrbahnen zulässig und dort so gering wie

möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.